opencaselaw.ch

BEK 2017 197

Einstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung)

Schwyz · 2019-03-11 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Einstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt worden sind, und die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskas- se zu nehmen.

E. 2 Dispositiv-Ziff. 5 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die erlittene 22-tägige Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 4‘400.00 auszurichten.

E. 3 Dispositiv-Ziff. 6 sei aufzuheben, soweit Kosten der amtlichen Ver- teidigung nur vorläufig vom Staat bezahlt werden, und diese Kos- ten seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und entspre- chend der vorinstanzliche Hinweis auf die Rückzahlungsverpflich- tung des Beschwerdeführers ersatzlos aufzuheben.

E. 4 Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Beschwerde- führers für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechts- vertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.

E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staa- tes, eventuell der Vorinstanz. Die Strafverfolgungsbehörde reichte am 9. Januar 2018 eine Beschwerdever- nehmlassung mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde ins Recht (KG-act. 5), woraufhin sich der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 erneut vernehmen liess (KG-act. 7).

Kantonsgericht Schwyz 4

2. Die Verfahrenskosten können der beschuldigten Person im Falle einer Verfahrenseinstellung nach Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist eine solche Kostenauflage mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur dann vereinbar, wenn die beschuldigte Person in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 ff. OR ergebenden Grundsätze, gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung klar verstiess und dadurch das Strafver- fahren veranlasste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6. Sep- tember 2017, E. 1.4; vgl. BGE 119 Ia 332, E. 1b; vgl. BGE 116 Ia 162, E. 2c; vgl. auch Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 37 zu Art. 426 StPO). Diese Rechtsprechung gilt auch für Verfahrenseinstellungen gestützt auf Art. 55a Abs. 3 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Ja- nuar 2017, E. 2). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2017 vom 19. März 2018, E. 1.3, m.w.H.; BGE 112 Ia 371, E. 2a). Zudem muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausal- zusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2017 vom

E. 9 Januar 2018, E. 1.3, m.w.H.). Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liegt vor, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenent- scheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1019/2017 vom 28. November 2017, E. 1.2.2 und 6B_820/2014 vom

27. November 2014, E. 3.1). Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrecht- lich schuldhaften Verhaltens kann sich beispielsweise auf Art. 28 ZGB stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2). Wer in

Kantonsgericht Schwyz 5 seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann nach Art. 28 Abs. 1 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Ge- richt anrufen. Eine Verletzung ist gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychi- sche Integrität verletzt, wie zum Beispiel durch ein Verhalten, das andere ter- rorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefähr- det bzw. erheblich stört. Es kann allerdings nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung ver- standen werden. Die Verletzung muss vielmehr eine gewisse Intensität errei- chen, wobei es nicht auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen an- kommt, sondern zur Beurteilung der Schwere des Eingriffs ein objektiver Massstab anzulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom

18. Januar 2018, E. 1.2 und 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2). Persön- lichkeitsverletzend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann jede beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit wie beispielsweise eine Ohrfeige (Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003, E. 2.2.1, m.w.H.; Domeisen, a.a.O., N 42 [Alinea 10] zu Art. 426 StPO).

3. a) Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Kostenauflage an den Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaften Aussagen von D.________ ein- geleitet worden sei. Diese habe ausgesagt, sie sei vom Beschwerdeführer seit acht Jahren mehrfach geschlagen worden. Am 31. August 2016 habe der Be- schwerdeführer zu ihr gesagt, er werde es ihr zeigen, wenn er nach Hause komme. Später habe er ihr geschrieben, dass sie schon sehen werde, was passiere, wenn er nach Hause komme. Das habe für sie danach geklungen, als dass er sie umbringen werde, weshalb sie grosse Angst vor ihm gehabt habe. Vor Jahren habe er konkret zu ihr gesagt, er werde sie umbringen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch die gemeinsamen Kinder schon

Kantonsgericht Schwyz 6 geschlagen. G.________ habe er vor ca. zwei Monaten mit einer Fliegenklat- sche und E.________ und F.________ als diese noch klein waren mit einem Stock geschlagen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 zugegeben, G.________ vor ca. zwei Monaten mit einer Fliegenklatsche auf das Gesäss geschlagen zu haben und seinen zwei älteren Kindern eine Ohrfeige gegeben zu haben, als diese unge- fähr zwei Jahre alt gewesen seien. Ausserdem habe er eingestanden, zu D.________ gesagt zu haben: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin.“ Dies sei für ihn aber keine Drohung gewesen. Aufgrund des Chatverlaufs sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2016 um ca. 08.46 Uhr folgende iMessage an D.________ geschrieben habe: „Jetzt liest D.________ mit, du wirst schon sehen, wenn ich nach Hause komme“, („Tash lexoj ti D.________ pra kur vi do shofim“). Es sei somit klar nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches D.________ sowie E.________, F.________ und G.________ in ihrem geisti- gen und körperlichen Wohlbefinden erheblich gestört und ihre Persönlichkeit in zivilrechtlich schuldhafter Weise verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig und schuldhaft bewirkt und zwi- schen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und sämtlichen durch die Untersuchung entstandenen Kosten bestehe ein Kausalzusammenhang. Die Strafverfolgungsbehörde habe sich aufgrund der vorhandenen Aussagen und Beweismittel zu Recht zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst gese- hen (angefochtene Verfügung, E. 16).

b) Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Kos- tenauflage der Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (vgl. KG-act. 1, N 13 und 19).

4. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Kostenauflage an den Beschwer- deführer nicht damit begründet werden kann, dass er anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 1. September 2016 zugegeben habe, G.________ vor

Kantonsgericht Schwyz 7 ca. zwei Monaten mit einer Fliegenklatsche auf das Gesäss geschlagen zu haben, weil ihm die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten bereits mit separatem Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 auferlegt wurden (U-act. 0.0.01; vgl. vorstehend E. 1b).

b) Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einver- nahme vom 1. September 2016 zu Protokoll, er habe seinen älteren Kindern einmal eine Ohrfeige gegeben, mehr nicht. Die Kinder seien damals ca. zwei Jahre alt gewesen (U-act. 8.1.03, Frage 20; vgl. auch U-act. 10.0.01, Fra- ge 15). Ohrfeigen sind wie vorstehend in E. 2 dargelegt zwar persönlichkeits- verletzend i.S.v. Art. 28 ZGB und können eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB darstellen (vgl. BGE 117 IV 14, E. 2a.cc), die Strafverfolgung sowie die Strafe von Tätlichkeiten verjähren gemäss Art. 109 StGB i.V.m. Art. 103 StGB aber in drei Jahren. Angesichts dessen, dass die Kinder im Zeitpunkt dieser Vorfälle gemäss der Aussage des Beschwerdeführers zwei Jahre alt gewesen seien und E.________ und F.________ geboren wurden, sind diese Vorfälle im Zeitpunkt der Strafanzeige durch D.________ am 31. August 2016 längst verjährt gewesen, weshalb allein auf dieser Grundlage kein Strafverfahren hätte eröffnet bzw. durchgeführt werden dürfen und insofern dem Beschwer- deführer hierfür keine Kosten auferlegt werden können. Der Beschwerdeführer bestritt ausserdem stets, E.________ und F.________ mit einem Stock auf das Gesäss geschlagen zu haben, als diese rund fünf Monate alt gewesen seien (U-act. 8.1.03, Frage 8 und 20; vgl. U-act. 10.0.01, Frage 15). Die Straf- verfolgung von einfachen Körperverletzungen i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB ver- jährt nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in sieben resp. seit dem 1. Januar 2014 in zehn Jahren. In Anbetracht dessen, dass diese angeb- lichen Vorfälle über zehn Jahre her und somit ohnehin verjährt gewesen wa- ren, als D.________ am 31. August 2016 Strafanzeige erhob, hätte aufgrund dieser Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer ebenfalls kein Strafverfahren eröffnet werden dürfen. Demzufolge verbietet sich eine diesbezügliche Aufer- legung der Kosten an den Beschwerdeführer.

Kantonsgericht Schwyz 8

c) Im Hinblick auf den Vorwurf der häuslichen Gewalt stützt die Strafverfol- gungsbehörde die Kostenauflage an den Beschwerdeführer einzig auf die Aussagen von D.________, welche glaubhaft seien (angefochtene Verfügung, E. 16). Mit dieser Begründung lässt die Strafverfolgungsbehörde aber ausser Acht, dass sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestritte- ne oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf (vgl. vorstehend E. 2). Der Beschwerdeführer bestritt im vorinstanzlichen Verfahren sowohl in der polizeilichen als auch in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, sei- ne Ehefrau seit dem Jahr 2008 bis zum 31. August 2016 alle zwei bis drei Monate geschlagen und ihr in dieser Zeit wiederholt gedroht zu haben (vgl. U- act. 8.1.03, Frage 4–7, 17 und 19; vgl. U-act. 10.0.01, Frage 12 und 16; vgl. U-act. 10.0.19, Frage 51–57). Auf die Frage, warum seine Ehefrau Aussagen von ihm erwähnen sollte, wenn er diese nicht gemacht habe, sagte der Be- schwerdeführer, es habe in ihrem Kopf „bumm“ gemacht, weil sie denke, dass er etwas mit anderen Frauen habe (U-act. 8.1.03, Frage 13). Sie hätten eine gute Beziehung gehabt bis jetzt. Nun habe sie ihn angezeigt, weil sie meine, er habe eine andere Frau (U-act. 8.1.03, Frage 23). Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer überdies vor, seine Ehefrau habe im Jahr 2010 im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er sei ein sehr lieber Mensch und habe ein gutes Herz. Er unterstütze sie bei allem, auch die Kin- der. Sie hätten überhaupt kein Problem untereinander (vgl. KG-act. 1, N 15; KG-act. 1/3, Frage 18/U-act. [beigezogene Akten] 3, Frage 18). Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass unbestritten oder klar nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau kör- perliche Gewalt ausgeübt hatte. Im Übrigen stützte die Strafverfolgungsbehör- de die Kostenauflage an den Beschwerdeführer zu Recht nicht auf die Aussa- gen der Auskunftsperson E.________ (U-act. 10.0.02) sowie der Auskunfts- person bzw. Zeugin H.________, die Schwägerin von D.________ (U-act. 8.1.05; U-act. 10.0.07), weil deren Beweiswert aufgrund der persönli- chen Beziehung zu D.________ und zum Beschwerdeführer eingeschränkt ist und auch insofern nicht davon ausgegangen werden kann, es sei klar nach-

Kantonsgericht Schwyz 9 gewiesen, dass der Beschwerdeführer körperliche Gewalt gegen seien Ehe- frau angewendet hatte. Dem Beschwerdeführer können im Zusammenhang mit dem Vorwurf der häuslichen Gewalt gegen D.________ folglich mangels eines unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Sachverhalts keine Kosten auferlegt werden.

d) Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Kostenauflage an den Be- schwerdeführer schliesslich auch damit, dass er D.________ gedroht und in- sofern ihre Persönlichkeit verletzt habe (vgl. angefochtene Verfügung, E. 16). D.________ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2016 zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe am Tag der Einvernahme zu ihr gesagt, dass er es ihr zeigen werde, wenn er nach Hause komme (U-act. 8.1.04, Frage 11). Für sie habe das so geklungen, als dass er sie um- bringen werde. So habe sie es verstanden. Darum habe sie grosse Angst vor ihm. Er habe dies über die Jahre schon diverse Male zu ihr gesagt (U-act. 8.1.04, Frage 12). Im Gegensatz dazu sagte der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 aus, es stimme nicht, dass er seiner Ehefrau gesagt habe, er werde es ihr zeigen, wenn er wieder nach Hause komme (U-act. 8.1.03, Frage 10; vgl. auch U-act. 10.0.01, Fra- ge 23). Er habe keine Drohungen ausgestossen. Er habe nur gesagt: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin“ – mehr nicht. Das sei für ihn keine Drohung (U-act. 8.1.03, Frage 14). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

2. September 2016 sagte er, es stimme nicht, dass er seiner Ehefrau schon mehrfach gedroht habe, sie umzubringen (U-act. 10.0.01, Frage 16). Zudem bestritt der Beschwerdeführer, im Chat „I.________“ seine Ehefrau mit der Nachricht: „Tash lexoj ti D.________ pra kur vi do shofim“, bedroht zu haben resp. diese Nachricht geschrieben zu haben (U-act. 10.0.19, Frage 18; vgl. auch U-act. 8.1.10, Nr. 52 auf S. 7: „Jetzt liest D.________ mit, du wirst schon sehen, wenn ich nach Hause komme.“). In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer überdies geltend, der konkrete Ablauf am Tag, als sei- ne Ehefrau Strafanzeige erstattet habe, lasse an ihrer Glaubwürdigkeit zwei-

Kantonsgericht Schwyz 10 feln. Er habe an diesem Tag einen harmlosen Chat mit einer Kollegin geführt. Seine Ehefrau habe diesen Chat auf einem anderen Gerät heimlich mitgele- sen und sich unvermittelt in die Kommunikation eingeschaltet, sodass ihre Nachrichten bei der Kollegin als solche des Beschwerdeführers angezeigt worden seien. Die Ehefrau habe die Kollegin mehrfach wüst beschimpft, u.a. mit „Hure“, und letztere sei zunächst davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer ihr diese Nachrichten geschickt habe. Dass er dieses unflätige und unanständige Verhalten seiner Ehefrau anschliessend mit ihr habe bere- den wollen, stelle keine Drohung oder etwas Ungesetzliches dar, sondern die normale Reaktion eines Ehegatten auf das beschämende Verhalten seiner Ehefrau (vgl. KG-act. 1, N 17 f.). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ist einzig erstellt, dass er zu D.________ gesagt hatte: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin.“ Im Übrigen kann aber weder als unbestritten noch als klar nachgewiesen erachtet werden, dass er D.________ gedroht hatte, sie umzu- bringen bzw. ihr gegenüber körperliche Gewalt anzuwenden. So lässt sich auch der Äusserung des Beschwerdeführers: „Wir schauen, wenn ich zu Hau- se bin“, keine Androhung von Gewalt entnehmen und es kann insofern nicht davon ausgegangen werden, dass diese Äusserung dazu geeignet war, einen durchschnittlichen Dritten zu verängstigen und somit die Persönlichkeit von D.________ zu verletzen. Mangels eines klaren Nachweises der angeblichen Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber D.________ und einer damit einhergehenden Persönlichkeitsverletzung können ihm somit auch aus die- sem Grund keine Kosten für das eingestellte Verfahren auferlegt werden.

e) Zusammenfassend sind die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer al- lesamt entweder bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung verjährt gewesen (vorstehend E. 4b), in einem anderen Verfahren mit entsprechender Kosten- auflage beurteilt worden (vorstehend E. 4a) oder in tatsächlicher Hinsicht um- stritten resp. nicht klar nachgewiesen (vorstehend E. 4c f.), sodass eine Kos-

Kantonsgericht Schwyz 11 tenauferlegung an den Beschwerdeführer nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zulässig ist. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde ist demzufolge gut- zuheissen und es ist von einer Auflage der Hälfte der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 9‘801.90 abzusehen. Stattdessen sind die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 19‘603.80 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

5. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnis- se, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Demnach ist bei Auferlegung der Kosten keine Ent- schädigung oder Genugtuung auszurichten, während die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse wie vorliegend Anspruch auf eine Entschädigung hat (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017, E. 1.1.2).

a) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 10‘265.95 (inkl. MWST) gehen als Bestand- teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) in Gutheissung des Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde zulasten des Staates, ohne dass den Beschwerdeführer eine Rückzahlungspflicht i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO trifft.

b) Ein Anspruch auf eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person im Falle besonders schwerer Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Damit wird ein Ausgleich für erlittene Unbill bezweckt. Genugtuungsansprüche bestehen regelmässig bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die Zwangsmass- nahme im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war, sich jedoch aufgrund

Kantonsgericht Schwyz 12 der nachträglich erfolgten Einstellung des Verfahrens als ungerechtfertigt er- weist (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxis- kommentar, 3. A. 2018, N 10 zu Art. 429 StPO; vgl. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, N 26 und 27 zu Art. 429 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017, E. 3.3 f. sowie BEK 2016 177 vom 1. Mai 2018, E. 3a). Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist als Kau- salhaftung ausgestaltet, d.h., der Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom

E. 12 Januar 2017; vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 6 zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, wobei den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu- kommt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst aufgrund der Art und Schwere der Verletzung die Grössenordnung der infrage kom- menden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Beson- derheiten des Einzelfalls zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1). Im Falle ungerechtfertigter Haft von kurzer Dauer erachtet das Bundesgericht ein Betrag von Fr. 200.00 pro Tag grundsätzlich als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände gegeben sind, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 139 IV 243, E. 3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 108; Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1).

c) Der Beschwerdeführer wurde am 31. August 2016 um 16.20 Uhr vorläu- fig festgenommen (U-act. 4.1.01) und nach der Anordnung von Untersu- chungshaft mit Verfügung vom 4. September 2016 (U-act. 4.1.13) am 21. Sep- tember 2016 aus der Haft entlassen (U-act. 4.1.35 f.). Er befand sich mithin 22 Tage ungerechtfertigt in Haft, weil das Verfahren gegen ihn mit der angefoch- tenen Verfügung eingestellt wurde. Dementsprechend hat der Beschwerde- führer Anspruch auf eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. In An-

Kantonsgericht Schwyz 13 betracht dessen, dass der Freiheitsentzug nur von kurzer Dauer war und der Beschwerdeführer während dieser Zeit keiner Arbeit nachging (U-act. 8.1.03, Frage 37), liegen keine besonderen Umstände vor, die eine höhere Entschädigung als Fr. 200.00 pro Hafttag rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine solche aussergewöhnlichen Um- stände geltend (vgl. KG-act. 1, N 22 f.). Im Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 rechnete die Strafverfolgungsbehörde dem Beschwerdeführer drei Tage Haft an die ausgesprochene Busse an (U-act. 0.0.01), sodass ihm für die üb- rigen 19 Hafttage in teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 sei- ner Beschwerde eine Genugtuung von total Fr. 3‘800.00 zuzusprechen ist.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Be- schwerdeführer obsiegt in den wesentlichen Fragen der Kostenauflage, der Rückzahlungspflicht sowie der Genugtuung und unterliegt lediglich insofern, als ihm letztere nicht in der beantragten Höhe von Fr. 4‘400.00, sondern im Betrag von Fr. 3‘800.00 auszurichten ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskas- se zu nehmen. Wie vorstehend in E. 5 dargelegt, präjudiziert der Kostenent- scheid die Entschädigungsfrage. Demgemäss steht dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person nach Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte zu. Gemäss § 13 GebTRA beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersu- chungs- und Anklagebehörde sowie dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Ho- norars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung

Kantonsgericht Schwyz 14 nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Ver- teidiger des Beschwerdeführers reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht. In Berücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA sowie angesichts der knapp 9-seitigen Beschwerdeschrift (KG-act. 1) und der 3-seitigen Stellungnahme vom 15. Januar 2018 (KG- act. 9) ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'600.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen;- beschlossen:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv- Ziffern 4, 5 und 6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft In- nerschwyz vom 12. Dezember 2017 (SUI 2016 3772) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
  2. Die Verfahrenskosten von total Fr. 19‘603.80 werden auf die Staatskasse genommen.
  3. A.________ wird eine Genugtuung von Fr. 3‘800.00 ausgerichtet.
  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 10‘265.95 (inkl. MWST) festgesetzt und gehen zulasten des Staates.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden auf die Staatskasse genommen.
  6. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren eine Ent- schädigung von pauschal Fr. 1‘600.00 (inkl. MWST und Auslagen) aus- gerichtet. Kantonsgericht Schwyz 15
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  8. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach defi- nitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 12. März 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 11. März 2019 BEK 2017 197 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Kosten und Entschädigung sowie Genugtuung) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 12. Dezember 2017, SUI 2016 3772);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) A.________ wurde verdächtigt, gegenüber seiner Ehefrau D.________ seit 2008 bis zum 31. August 2016 in Arth und Goldau alle zwei bis drei Monate körperliche Gewalt ausgeübt und ihr in dieser Zeit wiederholt gedroht zu haben. Zudem wurde er verdächtigt, seine Kinder E.________ und F.________, als sie ungefähr fünf Monate alt waren, mit einem Stock auf das Gesäss geschlagen und, als sie ungefähr zwei Jahre alt waren, Ohrfeigen gegeben sowie seine Tochter G.________ im Juni 2016 zweimal mit einer Fliegenklatsche auf das Gesäss geschlagen zu haben (angefochtene Verfü- gung, E. 1 f.).

b) Mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) A.________ der Tätlich- keit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig, weil er seiner Tochter G.________ im Juni 2016 mit einer Fliegenklatsche über die Unterhose auf das Gesäss geschlagen hatte. Die Strafverfolgungsbehörde bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.00, rechnete ihm drei Tage Haft an die Busse an und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 700.00 (U-act. 0.0.01). In Bezug auf die wei- teren Vorwürfe erwog die Strafverfolgungsbehörde, dass D.________ ihre Zustimmung zur Sistierung des Verfahrens nicht widerrufen habe (Art. 55a Abs. 3 StGB; angefochtene Verfügung, E. 6), dass sämtliche körperlichen Übergriffe zum Nachteil von E.________ und F.________ vor über zehn Jah- ren stattgefunden hätten und somit verjährt seien (angefochtene Verfügung, E. 9) sowie dass keine strafbare Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflicht vorliege (angefochtene Verfügung, E. 14). Infolgedessen stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfa- cher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Zeitraum zwischen dem Jahr 2008 bis zum 31. August 2016 mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 ein (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von

Kantonsgericht Schwyz 3 total Fr. 19‘603.80 auferlegte sie A.________ zur Hälfte im Betrag von Fr. 9‘801.90 und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtu- ung aus (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4 f.). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung legte die Strafverfolgungsbehörde auf Fr. 10‘265.95 (inkl. MWST) fest, nahm diese vorläufig auf die Staatskasse und wies A.________ auf die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO hin (angefochtene Ver- fügung, Dispositiv-Ziff. 6). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 22. Dezember 2017 rechtzeitig Beschwerde mit den fol- genden Anträgen (KG-act. 1, Ziff. I):

1. Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt worden sind, und die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskas- se zu nehmen.

2. Dispositiv-Ziff. 5 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die erlittene 22-tägige Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 4‘400.00 auszurichten.

3. Dispositiv-Ziff. 6 sei aufzuheben, soweit Kosten der amtlichen Ver- teidigung nur vorläufig vom Staat bezahlt werden, und diese Kos- ten seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und entspre- chend der vorinstanzliche Hinweis auf die Rückzahlungsverpflich- tung des Beschwerdeführers ersatzlos aufzuheben.

4. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Beschwerde- führers für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechts- vertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staa- tes, eventuell der Vorinstanz. Die Strafverfolgungsbehörde reichte am 9. Januar 2018 eine Beschwerdever- nehmlassung mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde ins Recht (KG-act. 5), woraufhin sich der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 erneut vernehmen liess (KG-act. 7).

Kantonsgericht Schwyz 4

2. Die Verfahrenskosten können der beschuldigten Person im Falle einer Verfahrenseinstellung nach Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist eine solche Kostenauflage mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur dann vereinbar, wenn die beschuldigte Person in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 ff. OR ergebenden Grundsätze, gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung klar verstiess und dadurch das Strafver- fahren veranlasste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6. Sep- tember 2017, E. 1.4; vgl. BGE 119 Ia 332, E. 1b; vgl. BGE 116 Ia 162, E. 2c; vgl. auch Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 37 zu Art. 426 StPO). Diese Rechtsprechung gilt auch für Verfahrenseinstellungen gestützt auf Art. 55a Abs. 3 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Ja- nuar 2017, E. 2). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2017 vom 19. März 2018, E. 1.3, m.w.H.; BGE 112 Ia 371, E. 2a). Zudem muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausal- zusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2017 vom

9. Januar 2018, E. 1.3, m.w.H.). Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liegt vor, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenent- scheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1019/2017 vom 28. November 2017, E. 1.2.2 und 6B_820/2014 vom

27. November 2014, E. 3.1). Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrecht- lich schuldhaften Verhaltens kann sich beispielsweise auf Art. 28 ZGB stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2). Wer in

Kantonsgericht Schwyz 5 seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann nach Art. 28 Abs. 1 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Ge- richt anrufen. Eine Verletzung ist gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychi- sche Integrität verletzt, wie zum Beispiel durch ein Verhalten, das andere ter- rorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefähr- det bzw. erheblich stört. Es kann allerdings nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung ver- standen werden. Die Verletzung muss vielmehr eine gewisse Intensität errei- chen, wobei es nicht auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen an- kommt, sondern zur Beurteilung der Schwere des Eingriffs ein objektiver Massstab anzulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom

18. Januar 2018, E. 1.2 und 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2). Persön- lichkeitsverletzend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann jede beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit wie beispielsweise eine Ohrfeige (Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003, E. 2.2.1, m.w.H.; Domeisen, a.a.O., N 42 [Alinea 10] zu Art. 426 StPO).

3. a) Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Kostenauflage an den Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaften Aussagen von D.________ ein- geleitet worden sei. Diese habe ausgesagt, sie sei vom Beschwerdeführer seit acht Jahren mehrfach geschlagen worden. Am 31. August 2016 habe der Be- schwerdeführer zu ihr gesagt, er werde es ihr zeigen, wenn er nach Hause komme. Später habe er ihr geschrieben, dass sie schon sehen werde, was passiere, wenn er nach Hause komme. Das habe für sie danach geklungen, als dass er sie umbringen werde, weshalb sie grosse Angst vor ihm gehabt habe. Vor Jahren habe er konkret zu ihr gesagt, er werde sie umbringen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch die gemeinsamen Kinder schon

Kantonsgericht Schwyz 6 geschlagen. G.________ habe er vor ca. zwei Monaten mit einer Fliegenklat- sche und E.________ und F.________ als diese noch klein waren mit einem Stock geschlagen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 zugegeben, G.________ vor ca. zwei Monaten mit einer Fliegenklatsche auf das Gesäss geschlagen zu haben und seinen zwei älteren Kindern eine Ohrfeige gegeben zu haben, als diese unge- fähr zwei Jahre alt gewesen seien. Ausserdem habe er eingestanden, zu D.________ gesagt zu haben: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin.“ Dies sei für ihn aber keine Drohung gewesen. Aufgrund des Chatverlaufs sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2016 um ca. 08.46 Uhr folgende iMessage an D.________ geschrieben habe: „Jetzt liest D.________ mit, du wirst schon sehen, wenn ich nach Hause komme“, („Tash lexoj ti D.________ pra kur vi do shofim“). Es sei somit klar nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches D.________ sowie E.________, F.________ und G.________ in ihrem geisti- gen und körperlichen Wohlbefinden erheblich gestört und ihre Persönlichkeit in zivilrechtlich schuldhafter Weise verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig und schuldhaft bewirkt und zwi- schen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und sämtlichen durch die Untersuchung entstandenen Kosten bestehe ein Kausalzusammenhang. Die Strafverfolgungsbehörde habe sich aufgrund der vorhandenen Aussagen und Beweismittel zu Recht zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst gese- hen (angefochtene Verfügung, E. 16).

b) Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Kos- tenauflage der Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (vgl. KG-act. 1, N 13 und 19).

4. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Kostenauflage an den Beschwer- deführer nicht damit begründet werden kann, dass er anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 1. September 2016 zugegeben habe, G.________ vor

Kantonsgericht Schwyz 7 ca. zwei Monaten mit einer Fliegenklatsche auf das Gesäss geschlagen zu haben, weil ihm die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten bereits mit separatem Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 auferlegt wurden (U-act. 0.0.01; vgl. vorstehend E. 1b).

b) Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einver- nahme vom 1. September 2016 zu Protokoll, er habe seinen älteren Kindern einmal eine Ohrfeige gegeben, mehr nicht. Die Kinder seien damals ca. zwei Jahre alt gewesen (U-act. 8.1.03, Frage 20; vgl. auch U-act. 10.0.01, Fra- ge 15). Ohrfeigen sind wie vorstehend in E. 2 dargelegt zwar persönlichkeits- verletzend i.S.v. Art. 28 ZGB und können eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB darstellen (vgl. BGE 117 IV 14, E. 2a.cc), die Strafverfolgung sowie die Strafe von Tätlichkeiten verjähren gemäss Art. 109 StGB i.V.m. Art. 103 StGB aber in drei Jahren. Angesichts dessen, dass die Kinder im Zeitpunkt dieser Vorfälle gemäss der Aussage des Beschwerdeführers zwei Jahre alt gewesen seien und E.________ und F.________ geboren wurden, sind diese Vorfälle im Zeitpunkt der Strafanzeige durch D.________ am 31. August 2016 längst verjährt gewesen, weshalb allein auf dieser Grundlage kein Strafverfahren hätte eröffnet bzw. durchgeführt werden dürfen und insofern dem Beschwer- deführer hierfür keine Kosten auferlegt werden können. Der Beschwerdeführer bestritt ausserdem stets, E.________ und F.________ mit einem Stock auf das Gesäss geschlagen zu haben, als diese rund fünf Monate alt gewesen seien (U-act. 8.1.03, Frage 8 und 20; vgl. U-act. 10.0.01, Frage 15). Die Straf- verfolgung von einfachen Körperverletzungen i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB ver- jährt nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in sieben resp. seit dem 1. Januar 2014 in zehn Jahren. In Anbetracht dessen, dass diese angeb- lichen Vorfälle über zehn Jahre her und somit ohnehin verjährt gewesen wa- ren, als D.________ am 31. August 2016 Strafanzeige erhob, hätte aufgrund dieser Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer ebenfalls kein Strafverfahren eröffnet werden dürfen. Demzufolge verbietet sich eine diesbezügliche Aufer- legung der Kosten an den Beschwerdeführer.

Kantonsgericht Schwyz 8

c) Im Hinblick auf den Vorwurf der häuslichen Gewalt stützt die Strafverfol- gungsbehörde die Kostenauflage an den Beschwerdeführer einzig auf die Aussagen von D.________, welche glaubhaft seien (angefochtene Verfügung, E. 16). Mit dieser Begründung lässt die Strafverfolgungsbehörde aber ausser Acht, dass sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestritte- ne oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf (vgl. vorstehend E. 2). Der Beschwerdeführer bestritt im vorinstanzlichen Verfahren sowohl in der polizeilichen als auch in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, sei- ne Ehefrau seit dem Jahr 2008 bis zum 31. August 2016 alle zwei bis drei Monate geschlagen und ihr in dieser Zeit wiederholt gedroht zu haben (vgl. U- act. 8.1.03, Frage 4–7, 17 und 19; vgl. U-act. 10.0.01, Frage 12 und 16; vgl. U-act. 10.0.19, Frage 51–57). Auf die Frage, warum seine Ehefrau Aussagen von ihm erwähnen sollte, wenn er diese nicht gemacht habe, sagte der Be- schwerdeführer, es habe in ihrem Kopf „bumm“ gemacht, weil sie denke, dass er etwas mit anderen Frauen habe (U-act. 8.1.03, Frage 13). Sie hätten eine gute Beziehung gehabt bis jetzt. Nun habe sie ihn angezeigt, weil sie meine, er habe eine andere Frau (U-act. 8.1.03, Frage 23). Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer überdies vor, seine Ehefrau habe im Jahr 2010 im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er sei ein sehr lieber Mensch und habe ein gutes Herz. Er unterstütze sie bei allem, auch die Kin- der. Sie hätten überhaupt kein Problem untereinander (vgl. KG-act. 1, N 15; KG-act. 1/3, Frage 18/U-act. [beigezogene Akten] 3, Frage 18). Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass unbestritten oder klar nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau kör- perliche Gewalt ausgeübt hatte. Im Übrigen stützte die Strafverfolgungsbehör- de die Kostenauflage an den Beschwerdeführer zu Recht nicht auf die Aussa- gen der Auskunftsperson E.________ (U-act. 10.0.02) sowie der Auskunfts- person bzw. Zeugin H.________, die Schwägerin von D.________ (U-act. 8.1.05; U-act. 10.0.07), weil deren Beweiswert aufgrund der persönli- chen Beziehung zu D.________ und zum Beschwerdeführer eingeschränkt ist und auch insofern nicht davon ausgegangen werden kann, es sei klar nach-

Kantonsgericht Schwyz 9 gewiesen, dass der Beschwerdeführer körperliche Gewalt gegen seien Ehe- frau angewendet hatte. Dem Beschwerdeführer können im Zusammenhang mit dem Vorwurf der häuslichen Gewalt gegen D.________ folglich mangels eines unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Sachverhalts keine Kosten auferlegt werden.

d) Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Kostenauflage an den Be- schwerdeführer schliesslich auch damit, dass er D.________ gedroht und in- sofern ihre Persönlichkeit verletzt habe (vgl. angefochtene Verfügung, E. 16). D.________ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2016 zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe am Tag der Einvernahme zu ihr gesagt, dass er es ihr zeigen werde, wenn er nach Hause komme (U-act. 8.1.04, Frage 11). Für sie habe das so geklungen, als dass er sie um- bringen werde. So habe sie es verstanden. Darum habe sie grosse Angst vor ihm. Er habe dies über die Jahre schon diverse Male zu ihr gesagt (U-act. 8.1.04, Frage 12). Im Gegensatz dazu sagte der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 aus, es stimme nicht, dass er seiner Ehefrau gesagt habe, er werde es ihr zeigen, wenn er wieder nach Hause komme (U-act. 8.1.03, Frage 10; vgl. auch U-act. 10.0.01, Fra- ge 23). Er habe keine Drohungen ausgestossen. Er habe nur gesagt: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin“ – mehr nicht. Das sei für ihn keine Drohung (U-act. 8.1.03, Frage 14). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

2. September 2016 sagte er, es stimme nicht, dass er seiner Ehefrau schon mehrfach gedroht habe, sie umzubringen (U-act. 10.0.01, Frage 16). Zudem bestritt der Beschwerdeführer, im Chat „I.________“ seine Ehefrau mit der Nachricht: „Tash lexoj ti D.________ pra kur vi do shofim“, bedroht zu haben resp. diese Nachricht geschrieben zu haben (U-act. 10.0.19, Frage 18; vgl. auch U-act. 8.1.10, Nr. 52 auf S. 7: „Jetzt liest D.________ mit, du wirst schon sehen, wenn ich nach Hause komme.“). In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer überdies geltend, der konkrete Ablauf am Tag, als sei- ne Ehefrau Strafanzeige erstattet habe, lasse an ihrer Glaubwürdigkeit zwei-

Kantonsgericht Schwyz 10 feln. Er habe an diesem Tag einen harmlosen Chat mit einer Kollegin geführt. Seine Ehefrau habe diesen Chat auf einem anderen Gerät heimlich mitgele- sen und sich unvermittelt in die Kommunikation eingeschaltet, sodass ihre Nachrichten bei der Kollegin als solche des Beschwerdeführers angezeigt worden seien. Die Ehefrau habe die Kollegin mehrfach wüst beschimpft, u.a. mit „Hure“, und letztere sei zunächst davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer ihr diese Nachrichten geschickt habe. Dass er dieses unflätige und unanständige Verhalten seiner Ehefrau anschliessend mit ihr habe bere- den wollen, stelle keine Drohung oder etwas Ungesetzliches dar, sondern die normale Reaktion eines Ehegatten auf das beschämende Verhalten seiner Ehefrau (vgl. KG-act. 1, N 17 f.). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ist einzig erstellt, dass er zu D.________ gesagt hatte: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin.“ Im Übrigen kann aber weder als unbestritten noch als klar nachgewiesen erachtet werden, dass er D.________ gedroht hatte, sie umzu- bringen bzw. ihr gegenüber körperliche Gewalt anzuwenden. So lässt sich auch der Äusserung des Beschwerdeführers: „Wir schauen, wenn ich zu Hau- se bin“, keine Androhung von Gewalt entnehmen und es kann insofern nicht davon ausgegangen werden, dass diese Äusserung dazu geeignet war, einen durchschnittlichen Dritten zu verängstigen und somit die Persönlichkeit von D.________ zu verletzen. Mangels eines klaren Nachweises der angeblichen Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber D.________ und einer damit einhergehenden Persönlichkeitsverletzung können ihm somit auch aus die- sem Grund keine Kosten für das eingestellte Verfahren auferlegt werden.

e) Zusammenfassend sind die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer al- lesamt entweder bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung verjährt gewesen (vorstehend E. 4b), in einem anderen Verfahren mit entsprechender Kosten- auflage beurteilt worden (vorstehend E. 4a) oder in tatsächlicher Hinsicht um- stritten resp. nicht klar nachgewiesen (vorstehend E. 4c f.), sodass eine Kos-

Kantonsgericht Schwyz 11 tenauferlegung an den Beschwerdeführer nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zulässig ist. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde ist demzufolge gut- zuheissen und es ist von einer Auflage der Hälfte der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 9‘801.90 abzusehen. Stattdessen sind die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 19‘603.80 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

5. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnis- se, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Demnach ist bei Auferlegung der Kosten keine Ent- schädigung oder Genugtuung auszurichten, während die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse wie vorliegend Anspruch auf eine Entschädigung hat (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017, E. 1.1.2).

a) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 10‘265.95 (inkl. MWST) gehen als Bestand- teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) in Gutheissung des Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde zulasten des Staates, ohne dass den Beschwerdeführer eine Rückzahlungspflicht i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO trifft.

b) Ein Anspruch auf eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person im Falle besonders schwerer Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Damit wird ein Ausgleich für erlittene Unbill bezweckt. Genugtuungsansprüche bestehen regelmässig bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die Zwangsmass- nahme im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war, sich jedoch aufgrund

Kantonsgericht Schwyz 12 der nachträglich erfolgten Einstellung des Verfahrens als ungerechtfertigt er- weist (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxis- kommentar, 3. A. 2018, N 10 zu Art. 429 StPO; vgl. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, N 26 und 27 zu Art. 429 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017, E. 3.3 f. sowie BEK 2016 177 vom 1. Mai 2018, E. 3a). Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist als Kau- salhaftung ausgestaltet, d.h., der Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden der Behörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom

12. Januar 2017; vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 6 zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, wobei den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu- kommt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst aufgrund der Art und Schwere der Verletzung die Grössenordnung der infrage kom- menden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Beson- derheiten des Einzelfalls zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1). Im Falle ungerechtfertigter Haft von kurzer Dauer erachtet das Bundesgericht ein Betrag von Fr. 200.00 pro Tag grundsätzlich als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände gegeben sind, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 139 IV 243, E. 3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 108; Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1).

c) Der Beschwerdeführer wurde am 31. August 2016 um 16.20 Uhr vorläu- fig festgenommen (U-act. 4.1.01) und nach der Anordnung von Untersu- chungshaft mit Verfügung vom 4. September 2016 (U-act. 4.1.13) am 21. Sep- tember 2016 aus der Haft entlassen (U-act. 4.1.35 f.). Er befand sich mithin 22 Tage ungerechtfertigt in Haft, weil das Verfahren gegen ihn mit der angefoch- tenen Verfügung eingestellt wurde. Dementsprechend hat der Beschwerde- führer Anspruch auf eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. In An-

Kantonsgericht Schwyz 13 betracht dessen, dass der Freiheitsentzug nur von kurzer Dauer war und der Beschwerdeführer während dieser Zeit keiner Arbeit nachging (U-act. 8.1.03, Frage 37), liegen keine besonderen Umstände vor, die eine höhere Entschädigung als Fr. 200.00 pro Hafttag rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine solche aussergewöhnlichen Um- stände geltend (vgl. KG-act. 1, N 22 f.). Im Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 rechnete die Strafverfolgungsbehörde dem Beschwerdeführer drei Tage Haft an die ausgesprochene Busse an (U-act. 0.0.01), sodass ihm für die üb- rigen 19 Hafttage in teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 sei- ner Beschwerde eine Genugtuung von total Fr. 3‘800.00 zuzusprechen ist.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Be- schwerdeführer obsiegt in den wesentlichen Fragen der Kostenauflage, der Rückzahlungspflicht sowie der Genugtuung und unterliegt lediglich insofern, als ihm letztere nicht in der beantragten Höhe von Fr. 4‘400.00, sondern im Betrag von Fr. 3‘800.00 auszurichten ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskas- se zu nehmen. Wie vorstehend in E. 5 dargelegt, präjudiziert der Kostenent- scheid die Entschädigungsfrage. Demgemäss steht dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person nach Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte zu. Gemäss § 13 GebTRA beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersu- chungs- und Anklagebehörde sowie dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Ho- norars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung

Kantonsgericht Schwyz 14 nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Ver- teidiger des Beschwerdeführers reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht. In Berücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA sowie angesichts der knapp 9-seitigen Beschwerdeschrift (KG-act. 1) und der 3-seitigen Stellungnahme vom 15. Januar 2018 (KG- act. 9) ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'600.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen;- beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv- Ziffern 4, 5 und 6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft In- nerschwyz vom 12. Dezember 2017 (SUI 2016 3772) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

4. Die Verfahrenskosten von total Fr. 19‘603.80 werden auf die Staatskasse genommen.

5. A.________ wird eine Genugtuung von Fr. 3‘800.00 ausgerichtet.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 10‘265.95 (inkl. MWST) festgesetzt und gehen zulasten des Staates.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden auf die Staatskasse genommen.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren eine Ent- schädigung von pauschal Fr. 1‘600.00 (inkl. MWST und Auslagen) aus- gerichtet.

Kantonsgericht Schwyz 15

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach defi- nitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 12. März 2019 kau